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Nachträgliche Verbesserung des Schallschutzes?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es besteht kein Anspruch auf Herstellung einer Trittschalldämmung dergestalt, dass die Emmissionsrichtwerte der DIN 4109 (1989) eingehalten werden.

Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des OLG München, dass vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind, die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam sind.

Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard im Zeitpunkt der Begründung vom Wohnungseigentum. Fehlt es an prägenden Elementen, sind solche nicht eindeutig oder trotz Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend feststellbar, können ergänzend technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen einen aussagekräftigen Ansatz zur Bestimmung des Schutzniveaus bilden.

Insbesondere sind die technischen Standards im Errichtungszeitpunkt ein wichtiges Kriterium für die einzuhaltenden Trittschallschutzgrenzwerte.

Aus den Akten ergibt sich vorliegend kein Hinweis darauf, dass das Schallschutzniveau in dem vor 1972 errichteten Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Begründung von Wohnungseigentum höher war, als dies zum damaligen Zeitpunkt üblicherweise bei Mehrfamilienhäusern der Fall war. Folglich kann sich der Kläger nicht auf ein besonderes Gepräge dahingehend berufen, dass das Haus in einem schalltechnisch besserem Zustand als vorgeschrieben errichtet worden ist. Dies bedeutet wiederum, dass grundsätzlich maßgeblich die zum Zeitpunkt der Errichtung geltende DIN-Norm ist. Dies ist vorliegend die DIN-Norm von 1962. Auf die DIN-Norm von 1989 kann sich der Kläger deshalb nicht berufen.

Etwas anderes würde gelten, wenn vorliegend erhebliche und wesentliche Umbauten im Sondereigentum in der darüber liegenden Wohnung, zu denen der bloße Austausch des Bodenbelages nicht zählt, stattgefunden hätten. Hierfür ist kein Anhaltspunkt in der Akte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in der oberen Wohnung im Wesentlichen nur der Bodenbelag ausgetauscht worden ist.


LG München I, 06.06.2011 - Az: 36 S 18712/10 WEG

ECLI:DE:LGMUEN1:2011:0606.36S18712.10WEG.0A

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