Ein Wohnungseigentümer hat nur dann einen Anspruch auf Ergreifung von schallschutzverbessernden Maßnahmen hinsichtlich des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fußbodens der über seiner Wohnung befindlichen Wohnung, wenn die Veränderung des Trittschalls im Rahmen eines Umbaus als Überschreitung des in
§ 14 Abs. 1 WEG bezeichneten Maßes anzusehen ist.
Denn sollte die Veränderung des Trittschalls als Beeinträchtigung unter dem Maß des § 14 Nr. 1 WEG anzusehen sein, kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten, hier aus Artikel 14 GG, ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich. Ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab so. Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch Lage und Charakter des Gebäudes zu berücksichtigen.
Für die Bestimmung der maßgeblichen Trittschallwerte beim Austausch von Fußbodenbelägen in Eigentumswohnungen gilt nach der Rechtsprechung des OLG München und des Landgerichts München I folgendes:
Vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind, sind die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam. Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum. Fehlt es an prägenden Elementen, sind solche nicht eindeutig oder trotz Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend feststellbar, können ergänzend technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen, einen aussagekräftigen Ansatz zur Bestimmung des Schutzniveaus bilden. Insbesondere sind die technischen Standards im Errichtungszeitpunkt ein wichtiges Kriterium für die einzuhaltenden Trittschallschutzgrenzwerte. Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.
In der Entscheidung des OLG München (OLG München, 09.01.2008 - Az:
34 Wx 114/07) stellt das Gericht ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls für die Frage ab, ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt. Es wird ausgeführt, dass die DIN 4109 zwar nicht unmittelbar zwischen den Beteiligten gelte, diese allerdings erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vorliege, habe. Regelmäßig werde dies bei Einhaltung der DIN 4109 nicht der Fall sein. Etwas anderes gelte jedoch, wenn bei der damaligen Bauausführung ein die damalige DIN 4109 übersteigerter Trittschallschutz gewollt gewesen sei. Seien Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand als vorgeschrieben errichtet worden, so erhält das Gebäude hierdurch ein besonderes Gepräge.