Im vorliegenden Fall war eine Parabolantenne bereits seit 15 Jahren ohne erhebliche Substanzverletzung am Balkongeländer befestigt. Zwischenzeitlich wurde ein digitales Fernsehempfangssystem im Objekt installiert.
Im zu entscheidenden Fall hatte jedoch das Informationsinteresse des Mieters am Empfang eines TV-Senders in seiner Muttersprache vor dem Interesse des Vermieters an dem äußeren Erscheinungsbild seines Gebäudes Vorrang, da das digitale System nur den Empfang eines Regionalsenders in der offiziellen Landessprache des Heimatlandes (hier: Marokkanisch) ermöglichte, über die Parabolantenne jedoch Sender des Heimatlandes in der Muttersprache (Berberisch) ermöglichte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin zur Duldung der angebrachten Parabolantenne verpflichtet ist (vgl. BGH, 16.05.2007 - Az: VIII ZR 207/04).
Dabei sind abzuwägen das Eigentumsinteresse der Klägerin und das Informationsinteresse der Beklagten.
Im zu entscheidenden Fall hatte jedoch das Informationsinteresse des Mieters am Empfang eines TV-Senders in seiner Muttersprache vor dem Interesse des Vermieters an dem äußeren Erscheinungsbild seines Gebäudes Vorrang, da das digitale System nur den Empfang eines Regionalsenders in der offiziellen Landessprache des Heimatlandes (hier: Marokkanisch) ermöglichte, über die Parabolantenne jedoch Sender des Heimatlandes in der Muttersprache (Berberisch) ermöglichte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Beklagten gegen Nr. 7 e) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag verstoßen haben, indem sie nicht vor Anbringung der Parabolantenne die schriftliche Zustimmung der Vermieterin eingeholt haben. Es kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Klägerin sich angesichts des Umstandes, dass die Antenne bereits seit 1992 angebracht ist, auf diesen formalen Mangel noch berufen könnte. Es ist auch nicht entscheidend, wann genau das Breitbandkabelnetz installiert worden ist.Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin zur Duldung der angebrachten Parabolantenne verpflichtet ist (vgl. BGH, 16.05.2007 - Az: VIII ZR 207/04).
Dabei sind abzuwägen das Eigentumsinteresse der Klägerin und das Informationsinteresse der Beklagten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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