Ein polnisches Mieterpaar, welches über das Breitbandnetz lediglich einen polnischen Fernsehsender empfangen konnte, brachte an die Außenfassade des Mietshauses eine Parabolantenne an, um nunmehr fünf polnische Sender zu empfangen.
Der Vermieter sah darin eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Mietshauses und verlangte die Entfernung.
Ein ausländischer Mieter könne daher trotz Kabelanschluss eine eigene Satellitenschüssel an die Hauswand anbringen, wenn er nur durch diese mehr als einen Heimatsender empfangen kann.
In einem solchen Fall überwiege die Informationsfreiheit des Mieters das Eigentumsrecht des Vermieters.
Der Vermieter sah darin eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Mietshauses und verlangte die Entfernung.
Die Klage wurde abgewiesen, eine Berufung blieb erfolglos.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es gebiete die durch Art. 5 I 1 GG geschützte Informationsfreiheit, dass in Deutschland lebenden Ausländern der Empfang von mindestens zwei Fernsehprogrammen in ihrer Muttersprache möglich ist.Ein ausländischer Mieter könne daher trotz Kabelanschluss eine eigene Satellitenschüssel an die Hauswand anbringen, wenn er nur durch diese mehr als einen Heimatsender empfangen kann.
In einem solchen Fall überwiege die Informationsfreiheit des Mieters das Eigentumsrecht des Vermieters.
LG Coburg, 21.08.2001 - Az: 1 C 665/00
Quelle: PM des LG Coburg
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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