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Mieter eines Einfamilienhauses ist nicht automatisch für den Garten verantwortlich!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde einem Mieter eines Einfamilienhauses nicht mietvertraglich die Gartenpflege übertragen, so ist grundsätzlich der Vermieter für die Gartenpflege zuständig. Kommt es zu Verschlechterungen der Rasenfläche (vorliegend: Verwilderung), so kann der Vermieter den Mieter hierfür nicht verantwortlich machen. Ein Entschädigungsanspruch seitens des Mieters scheidet somit aus. Es is auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Rasen durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter verändert.

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LG Kassel, 13.08.1987 - Az: 1 S 57/87


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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