Wurde einem Mieter eines Einfamilienhauses nicht mietvertraglich die Gartenpflege übertragen, so ist grundsätzlich der Vermieter für die Gartenpflege zuständig. Kommt es zu Verschlechterungen der Rasenfläche (vorliegend: Verwilderung), so kann der Vermieter den Mieter hierfür nicht verantwortlich machen. Ein Entschädigungsanspruch seitens des Mieters scheidet somit aus. Es is auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Rasen durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter verändert.
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LG Kassel, 13.08.1987 - Az: 1 S 57/87
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