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Der Brunnen im Garten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein sich im Garten des Mieters befindlicher Brunnen kann von diesem auch genutzt werden.

Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Vermieters hinsichtlich einer Wasserentnahme (hier: zur Bewässerung des Gartens) durch den Mieter. Daher darf der Vermieter den Brunnen auch nicht verschließen - dies ist verbotene Eigenmacht. Der Mieter darf den Brunnen somit auch wieder (gewaltsam) öffnen.

Der Grund:

Auch wenn der Vermieter Eigentümer des Brunnens ist, so ist der Mieter jedoch aufgrund des Mietvertrags Besitzer des Brunnens und hat somit ein Nutzungsrecht.


AG Görlitz, 26.04.2004 - Az: 2 C 727/03

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