Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.602 Anfragen

Der Brunnen im Garten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein sich im Garten des Mieters befindlicher Brunnen kann von diesem auch genutzt werden.

Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Vermieters hinsichtlich einer Wasserentnahme (hier: zur Bewässerung des Gartens) durch den Mieter. Daher darf der Vermieter den Brunnen auch nicht verschließen - dies ist verbotene Eigenmacht. Der Mieter darf den Brunnen somit auch wieder (gewaltsam) öffnen.

Der Grund:

Auch wenn der Vermieter Eigentümer des Brunnens ist, so ist der Mieter jedoch aufgrund des Mietvertrags Besitzer des Brunnens und hat somit ein Nutzungsrecht.


AG Görlitz, 26.04.2004 - Az: 2 C 727/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

Super schnelle und sehr kompetente Antwort! Kann ich nur empfehlen!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant