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Kann der Vermieter dem Mieter die Gartengestaltung vorschreiben?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist ein Mieter mietvertraglich zur Vornahme der Gartenpflege verpflichtet, so ist der Vermieter nicht dazu berechtigt, die Gartenpflege anderweitig in Auftrag zu geben. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass der Mieter die Gartenpflege gänzlich unterlässt. Es kann jedoch nicht bereits dann von einer solchen Unterlassung ausgegangen werden, wenn der Mieter eine andere Gartengestaltung vornimmt, als vom Vermieter gewünscht. Dem Vermieter steht kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme der Gartenpflege ist in §§ 8 Ziffer 10 und § 27 des Mietvertrags niedergelegt. Nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlassen wird, ist der Vermieter nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine derartige Unterlassung der Pflege und eine damit einhergehende Verwahrlosung der Gartenanlage hat der Kläger allerdings nicht substantiiert dargelegt. Eine Vernachlässigung des Gartens ergibt sich weder aus den Fotografien, die dem Schriftsatz des Klägers vom 22.01.2009 beigefügt waren, noch den Fotos als Anlage zum Schriftsatz vom 08.09.2010. Der Kläger hat dazu behauptet, er habe den Beklagten bei Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe. Das Amtsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass dem Kläger als Vermieter kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zusteht. Wenn demgemäß die Beklagten eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehen, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen.


LG Köln, 21.10.2010 - Az: 1 S 119/09

ECLI:DE:LGK:2010:1021.1S119.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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