Ein Mieter, der zur Nutzung des
Gartens berechtigt ist, darf dort auch Schaukel, Sandkasten, Klettergerüst und andere Spielgeräte aufstellen.
Dies gilt auch dann, wenn der Garten laut Hausordnung nur zu Erholungszwecken von allen Mietern genutzt werden darf. Auch Spielgeräte dienen Erholungszwecken im weitesten Sinn, sodass das Aufstellen zulässig ist, wenn der Garten hierdurch nicht in seinem Charakter als Garten beeinträchtigt wird und auch die anderen Mieter, die ebenfalls ein Nutzungsrecht haben, nicht beeinträchtigt werden.
Eine Zustimmung des Vermieters ist dann vor dem Aufstellen nicht notwendig, wenn es sich nicht um Geräte handelt, die eine bauliche oder sonstige Änderung darstellen, die die Substanz oder die Qualität der Mietsache als Wohnhaus beeinträchtigen können. Bei Geräten, die nicht fest mit dem Grund und Boden befestigt werden, ist dies nicht der Fall, sofern diese ohne weiteres und ohne Beschädigung der Mietsache wieder entfernbar sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hinsichtlich der Aufschüttung, die sich von der Straße aus gesehen hinter der südlich des Wohnhauses auf dem Grundstück gelegenen Garage befindet, haben beide Parteien den Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass lediglich über die Entfernung der Doppelschaukel, des Klettergerüsts mit Rutsche und eines „Sandkastens“ zu entscheiden ist.
Die Klage ist jedoch insoweit Unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Beseitigung der Spielgeräte weder aus dem
Mietvertrag noch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu, da er vertraglich verpflichtet ist, diese vorliegend zu dulden.
Nach § 1 Nr. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, ist die Beklagte als „Mieterin berechtigt, (...) den Garten selbst gemäß der Hausordnung mitzubenutzen“.
Gemäß der Hausordnung steht der Garten allen Mietern zu Erholungszwecken zur Verfügung. Die Mieter dürfen den Garten auch weitergehend, insbesondere zur Pflanzenzucht und Obsternte nutzen.
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