Der Mieter darf in seinem Garten ein Planschbecken und eine Hundehütte aufstellen oder einen Komposthaufen anlegen. Dies ist von der vertragsgemäßen Gartennutzung abgedeckt, wenn die Garten(mit)nutzung - sowie hinsichtlich der Hundehütte die Hundehaltung - dem Mieter mietvertraglich zugestanden wurde.
Weder bei der lose aufgestellten Hundehütte noch beim Planschbecken handelt es sich um fest mit dem Gebäude verbundene Bauten und somit auch nicht um bauliche Maßnahmen, die dem Mieter untersagt werden können. Letztendlich sind eine Hundehütte oder ein Planschbecken unter diesen Voraussetzungen mit dem Aufstellen von Gartenmöbeln im Sommer vergleichbar.
Eine solche Nutzung ist daher nicht zustimmungsbedürftig.
Weder bei der lose aufgestellten Hundehütte noch beim Planschbecken handelt es sich um fest mit dem Gebäude verbundene Bauten und somit auch nicht um bauliche Maßnahmen, die dem Mieter untersagt werden können. Letztendlich sind eine Hundehütte oder ein Planschbecken unter diesen Voraussetzungen mit dem Aufstellen von Gartenmöbeln im Sommer vergleichbar.
Eine solche Nutzung ist daher nicht zustimmungsbedürftig.
AG Hamburg-Wandsbek, 20.11.1995 - Az: 713 b C 736/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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