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Gartennutzung im Einfamilienhaus: gesonderte Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird ein Einfamilienhaus vermietet und im vorformulierten „Mietvertrag für Wohnungen“ mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer näher bezeichnet, ohne dass sich aus dem Vertragstext ergibt, ob der Garten mitvermietet worden ist, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, dass das gesamte unter dieser Anschrift gelegene Grundstück mitvermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Hause gelegene Ziergarten.

Dafür sprach im vorliegenden Fall auch folgendes: Unstreitig nutzte die Mieterin seit jeher einen unmittelbar um das Haus herum gelegenen Ziergarten. Unstreitig hat sich viele Jahre lang in einem Teil des Gartens ein Klettergerüst für den Sohn der Mieterin befunden, welches von den Vermietern ihren eigenen Angaben zufolge wegen seiner Unansehnlichkeit und wegen Rostbildung und nicht etwa aus Rechtsgründen entfernt worden ist.

In Verbindung mit dem atypischen Grundstückszuschnitt, der eine sinnvolle Teilung der Gesamtfläche nicht zuläßt, konnte die vertragliche Regelung bei vernünftiger Betrachtungsweise nur so verstanden werden, dass die Parteien das Grundstück als zum Haus gehörend und mitvermietet angesehen haben. Dafür sprach auch, dass die Gartennutzung im Rahmen einer Mieterhöhung als Mietwertkriterium angeführt worden ist.

Dass die Vermieter auf dem Grundstück Anpflanzungen vorgenommen und sich dort des öfteren aufgehalten hatten, stand der Annahme der Mitvermietung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei den Parteien um nahe Familienangehörige handelt, unter denen Besuche und Hilfeleistungen nichts Ungewöhnliches sind.

Im übrigen ginge eine im Formular-Mietvertrag enthaltene Unklarheit letztlich auch gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Vermieter als Verwender des Formulares.


OLG Köln, 05.11.1993 - Az: 19 U 132/93

ECLI:DE:OLGK:1993:1105.19U132.93.00

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