Im vorliegenden Fall waren die
Schönheitsreparaturen mietvertraglich auf den Mieter umgewälzt worden („Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.“). Die Mieter hielten die Klausel jedoch für unwirksam, weil die Wohnung bereits bei Vertragsschluss renovierungsbedürftig war. Daher erfolgten zum Auszug keine Schönheitsreparaturen, obwohl solche fällig gewesen wären. Der Vermieter verlangte daher von den Mietern Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen, so dass die Sache schließlich vor Gericht landete.
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