Im vorliegenden Fall ging es nicht um einen mieterseitig hinterlassenen Farbanstrich - vielmehr musste der Vermieter die Wohnung streichen und wählte hellblau als Wandfarbe. Dies gefiel den Mietern nicht, diese wünschten sich weiß, was der Vermieter ablehnte. Daraufhin ergriffen die Mieter Abhilfe, beauftragten eine Maler und ließen die Wände weiß streichen. Streitig war, wer den Maler bezahlen sollte.
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LG Berlin, 19.11.2013 - Az: 67 S 372/13
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