Hat ein Mieter die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug nur mangelhaft durchgeführt, muss sich der Vermieter sputen: Er hat nur ein halbes Jahr nach dem Auszug eines Mieters Zeit, die Schönheitsreparaturen, wie sie im Mietvertrag dem Mieter aufgebürdet wurden, einzuklagen. Sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung verjährt sein Ersatzanspruch.
Denn die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des §§ 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.
Denn die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des §§ 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.
Hinweis: Es gibt Ausnahmen
Wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen anmahnt und erst nach einer Frist zur Selbsthilfe greift und selbst die Schönheitsreparaturen durchführen lässt. Wird das Geld dafür beim Mieter eingeklagt, obwohl der Auszug mehr als ein halbes Jahr vergangen ist, so muss nicht zwingend bedeuteten, dass der Anspruch verjährt ist. Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist in einem solchen Fall das Ablaufdatum der Frist maßgebend, nicht das Auszugsdatum.
KG, 02.12.1996 - Az: 8 RE-Miet 3802/96
ECLI:DE:KG:1996:1202.8RE.MIET3802.96.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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