Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter an der Außenwand einen Kleiderschrank aufgestellt. Hierbei kam es zu Schimmelbefall. Der Mieter verlangte vom Vermieter, dass dieser den Schimmel beseitigt und minderte die Miete.
Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass der Mieter den Schimmel durch das Aufstellen des Kleider Schrankes selbst verursacht habe, so das die Sache schließlich von einem Gericht entschieden werden musste.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Mieter aufgrund seiner (laienhaften) Kenntnisse nicht mit Schimmelbildung rechnen musste. Dies galt trotz der Tatsache, dass die Schimmelbildung auf das Aufstellen des Kleiderschrankes zurückzuführen war und nicht auf einem baulichen Mangel beruhte. Es hätte nämlich bei dem Mieter bauphysikalische Kenntnisse vorausgesetzt, wenn man von ihm erwartet hätte, dass er mit Schimmelbildung durch das Aufstellen des Kleiderschrankes an der Außenwand rechnen müsse. Dies kann von einem durchschnittlichen Mieter nicht erwartet werden.
Der Vermieter wurde daher zur Beseitigung des Schimmelbefalls verpflichtet, dem Mieter ein Minderungsrecht in Höhe von 15% der Bruttomiete zugestanden.
Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass der Mieter den Schimmel durch das Aufstellen des Kleider Schrankes selbst verursacht habe, so das die Sache schließlich von einem Gericht entschieden werden musste.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Mieter aufgrund seiner (laienhaften) Kenntnisse nicht mit Schimmelbildung rechnen musste. Dies galt trotz der Tatsache, dass die Schimmelbildung auf das Aufstellen des Kleiderschrankes zurückzuführen war und nicht auf einem baulichen Mangel beruhte. Es hätte nämlich bei dem Mieter bauphysikalische Kenntnisse vorausgesetzt, wenn man von ihm erwartet hätte, dass er mit Schimmelbildung durch das Aufstellen des Kleiderschrankes an der Außenwand rechnen müsse. Dies kann von einem durchschnittlichen Mieter nicht erwartet werden.
Der Vermieter wurde daher zur Beseitigung des Schimmelbefalls verpflichtet, dem Mieter ein Minderungsrecht in Höhe von 15% der Bruttomiete zugestanden.
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LG Lübeck, 07.03.2014 - Az: 1 S 106/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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