Ergibt sich keine mietvertragliche Pflicht des Mieters zur Renovierung aufgrund unwirksamer Klauseln, so ist der Mieter auch aufgrund einer bei Wohnungsabnahme mit den Worten „Schuldanerkenntnis“ überschriebenen Erklärung gegenüber dem Vermieter nicht zur Renovierung verpflichtet, solange sich aus der konkreten Situation bei Rückgabe der Wohnung nichts anderes ergibt.
Es handelte sich vorliegend um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht um ein konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB oder um einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB. Dies ergab sich aus der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Situation bei Rückgabe der Wohnung.
Es bedurfte insoweit der Klärung, welche Pflichten sich aus dem festzustellenden Zustand wechselseitig ergeben auf Grundlage der mietvertraglichen Vereinbarung.
Es bestand weder ein Anlass noch ein nachvollziehbares Bedürfnis nach der Begründung einer vom Mietvertrag unabhängigen, gesonderten Verpflichtung.
Vorliegend ist der Zustand der Wohnung festzuhalten sowie die Regelung der Frage einer Fristsetzung nebst Zustandsbeschreibung für die durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu klären gewesen.
Die Parteien wollten durch die mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebene Erklärung Einigkeit darüber herstellen, dass der Mieter keinen vertragsgemäßen Zustand herbeigeführt und für die Kosten der Reinigung und Renovierung der Wohnung einzustehen hat.
Ein Schuldbetätigungsvertrag, ein Vergleich oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist von den Parteien hiernach nicht beabsichtigt gewesen.
Es handelte sich vorliegend um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht um ein konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB oder um einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB. Dies ergab sich aus der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Situation bei Rückgabe der Wohnung.
Es bedurfte insoweit der Klärung, welche Pflichten sich aus dem festzustellenden Zustand wechselseitig ergeben auf Grundlage der mietvertraglichen Vereinbarung.
Es bestand weder ein Anlass noch ein nachvollziehbares Bedürfnis nach der Begründung einer vom Mietvertrag unabhängigen, gesonderten Verpflichtung.
Vorliegend ist der Zustand der Wohnung festzuhalten sowie die Regelung der Frage einer Fristsetzung nebst Zustandsbeschreibung für die durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu klären gewesen.
Die Parteien wollten durch die mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebene Erklärung Einigkeit darüber herstellen, dass der Mieter keinen vertragsgemäßen Zustand herbeigeführt und für die Kosten der Reinigung und Renovierung der Wohnung einzustehen hat.
Ein Schuldbetätigungsvertrag, ein Vergleich oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist von den Parteien hiernach nicht beabsichtigt gewesen.
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AG Hamburg, 31.08.2006 - Az: 44 C 27/06
ECLI:DE:AGHH:2006:0831.44C27.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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