Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 401.901 Anfragen

Prüfung der Betriebskostenabrechnung - kein Vergleich mit den Vorjahren!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Im Übrigen hat der Mieter jederzeit ein Einsichtnahmerecht in die zugrunde liegenden Belege, um die Abrechnung zu prüfen.

Mit Erhalt der Abrechnung hat der Mieter Kenntnis von etwaigen überhöhten Vorauszahlungen. Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beginnt am Ende des Kalenderjahres, indem der Mieter die Abrechnung erhält.


AG Hannover, 09.02.2016 - Az: 426 C 3047/15

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus tz.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant