Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können.
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BGH, 11.05.2016 - Az: VIII ZR 209/15
ECLI:DE:BGH:2016:110516UVIIIZR209.15.0
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