Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Zugang zu den Messeinrichtungen (hier: Wasserzähler auf einem anderen Grundstück) zu gewähren, damit der Mieter diese ablesen kann.
Auch wenn der Mieter berechtigt ist, die abgerechneten Betriebskosten zu prüfen, so bedeutet dies nicht, dass dem Mieter ermöglicht werden muss, die Messwerte selber abzulesen. Es genügt, wenn der Vermieter auf Verlangen die Abrechnungsunterlagen vorlegt.
Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Messwerte trägt.
Verweigert der Vermieter den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, wird dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein.
Der Mieter kann Mietzahlungen nicht zurückhalten, wenn ihm der Zugang vom Vermieter verweigert wird.
Auch wenn der Mieter berechtigt ist, die abgerechneten Betriebskosten zu prüfen, so bedeutet dies nicht, dass dem Mieter ermöglicht werden muss, die Messwerte selber abzulesen. Es genügt, wenn der Vermieter auf Verlangen die Abrechnungsunterlagen vorlegt.
Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Messwerte trägt.
Verweigert der Vermieter den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, wird dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein.
Der Mieter kann Mietzahlungen nicht zurückhalten, wenn ihm der Zugang vom Vermieter verweigert wird.
AG Kehl, 23.09.2011 - Az: 3 C 20/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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