Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist.
Dies stellt die Nachvollziehbarkeit nicht in Frage, nur weil sich nicht aus ihr ergibt, wie die Gesamtpersonenzahl im Einzelnen ermittelt wurde.
Dies stellt die Nachvollziehbarkeit nicht in Frage, nur weil sich nicht aus ihr ergibt, wie die Gesamtpersonenzahl im Einzelnen ermittelt wurde.
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BGH, 15.09.2010 - Az: VIII ZR 181/09
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