Der Mieter einer mit Wärmecontracting versorgten Wohnung, der sich verpflichtet hat, die Kosten der Wärmelieferung anteilig zu tragen, kann bei Betriebskostenabrechnung nicht darauf verweisen, daß eine Versorgung mittels Zentralheizung oder Fernwärme preiswerter wäre. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nur innerhalb einer Versorgungsart, die Versorgungsart kann der Vermieter selber bestimmen.
BGH, 20.06.2007 - Az: VIII ZR 78/06
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