Erweisen sich die in einem Wohnraummietvertrag vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten erst im späteren Verlauf des Mietverhältnisses als unangemessen hoch, so kann der Mieter vom Vermieter die Herabsetzung der Vorauszahlungen verlangen, auch wenn der Mietvertrag keine entsprechende Regelung enthält.
Zur einseitigen Herabsetzung der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen ist der Mieter jedoch nicht berechtigt.
Zur Durchsetzung des Herabsetzungsanspruchs kann ein Zurückbehaltungsrechts des Mieters in Betracht kommen. Dies muß jedoch ausdrücklich erklärt werden und darf nicht durch Mietvertrag ausgeschlossen sein.
Zur einseitigen Herabsetzung der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen ist der Mieter jedoch nicht berechtigt.
Zur Durchsetzung des Herabsetzungsanspruchs kann ein Zurückbehaltungsrechts des Mieters in Betracht kommen. Dies muß jedoch ausdrücklich erklärt werden und darf nicht durch Mietvertrag ausgeschlossen sein.
BayObLG, 05.10.1995 - Az: RE-Miet 1/95
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