Die Abrechnung des Heizölverbrauchs im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kann vom Vermieter derart erfolgen, dass der Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis für die vorausgegangene Heizöllieferung bemessen wird. Der Mieter muss ggf. hierdurch entstehende Ungerechtigkeiten hinnehmen, wenn der Mieter die Kosten der Brennstoffversorgung tragen muss.
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AG Halle/Saale, 11.04.2012 - Az: 104 C 2987/11
ECLI:DE:AGHALLE:2012:0411.104C2987.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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