Die Abrechnung des Heizölverbrauchs im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kann vom Vermieter derart erfolgen, dass der Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis für die vorausgegangene Heizöllieferung bemessen wird. Der Mieter muss ggf. hierdurch entstehende Ungerechtigkeiten hinnehmen, wenn der Mieter die Kosten der Brennstoffversorgung tragen muss.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath und RAin Patrizia Klein
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