Bei der Umlage der Hausmeisterkosten ist ein pauschaler Abzug von nicht umlagefähigen Kosten zulässig (vergleiche BGH, 20.02.2008 - Az: VIII ZR 27/07).
Auch materiell ist die Betriebkostenabrechnung weitgehend ordnungsgemäß. Streitig sind lediglich die Hausmeisterkosten. Zwar sind in den abgerechneten Hausmeisterkosten in geringem Umfang auch nicht umlagefähige Tätigkeiten enthalten (Lüftung der leerstehenden Räume, Entgegennahme der Mängelanzeigen der Mieter, Reparaturleistungen). Jedoch haben diese Tätigkeiten insgesamt einen eher geringen Umfang, sodass das Gericht davon ausgeht, dass ein pauschaler Abzug von 10 % wegen nicht umlagefähiger Hausmeistertätigkeit ausreichend ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist der Ansicht, die Betriebskostenabrechnung sei nicht ordnungsgemäß, da der Kläger auch nicht umlagefähige Tätigkeiten des Hausmeisters in Rechnung gestellt habe, ohne dass der Kläger nachvollziehbare Angaben dazu gemacht habe, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Tätigkeiten des Hausmeisters zu den umlagefähigen Tätigkeiten des Hausmeisters stehen.Hierzu führte das Gericht aus:
Die Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß. Betriebskostenarten, Umlageschlüssel, auf die Beklagte entfallende Anteile und Vorauszahlungen der Beklagten sind ausgewiesen.Auch materiell ist die Betriebkostenabrechnung weitgehend ordnungsgemäß. Streitig sind lediglich die Hausmeisterkosten. Zwar sind in den abgerechneten Hausmeisterkosten in geringem Umfang auch nicht umlagefähige Tätigkeiten enthalten (Lüftung der leerstehenden Räume, Entgegennahme der Mängelanzeigen der Mieter, Reparaturleistungen). Jedoch haben diese Tätigkeiten insgesamt einen eher geringen Umfang, sodass das Gericht davon ausgeht, dass ein pauschaler Abzug von 10 % wegen nicht umlagefähiger Hausmeistertätigkeit ausreichend ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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