Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall gekommen. Der Geschädigte lies sein Fahrzeug dann zu seinem Wohnort abschleppen (610 km entfernt), statt es am Unfallort reparieren zu lassen. Anschließend forderte er die Abschleppkosten vom Schädiger.
Mit dieser Maßnahme hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er ist nicht nach Treu und Glauben dazu verpflichtet,
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