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Abschleppen über 610 km - wer zahlt?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall gekommen. Der Geschädigte lies sein Fahrzeug dann zu seinem Wohnort abschleppen (610 km entfernt), statt es am Unfallort reparieren zu lassen. Anschließend forderte er die Abschleppkosten vom Schädiger.
Mit dieser Maßnahme hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er ist nicht nach Treu und Glauben dazu verpflichtet,

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AG Halle/Saale, 15.09.2011 - Az: 96 C 1725/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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