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Heizkostenabrechnung scheitert, wenn nicht alle Verbrauchswerte erfasst werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es handelt sich nicht um eine ordnungsgemäße Verbrauchserfassung, wenn nur ein Bruchteil der verbrauchten Wärme erfasst wird.

Im vorliegenden Fall waren aufgrund fehlender Isolierung der Rohre an den Heizungsrohren so hohe Wärmeverluste entstanden, dass lediglich 4,49% der gesamten Heizkosten messbar waren.

Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die Heizkostenabrechnung daher gem. § 7 HeizkostenV rechtswidrig sei und verweigerte die geforderte Nachzahlung i.H.v. immerhin 1.195,82 €.

Das Gericht bestätigte zunächst, dass die verbrauchsabhängige Abrechnung tatsächlich gemäß § 7 HeizkostenV unzulässig war. Weil der Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst wurde, musste der Vermieter nach Fläche abrechnen und den hierbei ermittelten Betrag um 15% kürzen.

Gesamtverbrauchszahlen und Flächenmaße wurden vom Mieter nicht infrage gestellt.

Die resultierende neue Abrechnung ergab laut Berechnung des Gerichts eine Nachzahlung von 431,30 €, sodass der Mieter zwar nicht mehr die ursprünglich geforderte Summe zahlen musste, wohl aber den sich nach der nun korrekten Abrechnung ergebenden Betrag.

Schließlich führt ein Verstoß gegen § 7 HeizkostenV nicht dazu, dass gar keine Heizkosten seitens des Mieters geschuldet werden.


LG Neubrandenburg, 17.11.2010 - Az: 12 S 9/10

ECLI:DE:LGNEUBR:2010:1117.12S9.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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