Es ist grob fahrlässig, wenn ein Angestellter einer Kfz-Handelsfirma Kaufinteressenten vorübergehend unbeaufsichtigt die Fahrzeugschlüssel eines Kfz überlässt, so dass diese durch den Austausch eines Kfz-Schlüssels das besichtigte Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt entwenden können.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmeninhaber zuvor von der örtlichen Polizeiinspektion durch eine Warnmeldung über mehrere vergleichbare Fäll informiert worden war.
Die Warnmeldung lautetet u.a.
„Für den Fall, dass durch ausländische Personen Kaufinteresse an PKW bekundet wird und bei der Besichtigung des Fahrzeuges darauf bestanden wird, den Motor laufen zu lassen, informieren Sie bitte über ... die örtliche Polizeidienststelle zeitnah. ... Geben Sie keinen Fahrzeugschlüssel aus der Hand. Stecken Sie den Fahrzeugschlüssel selbst in das Zündschloss und beobachten Sie die Personen genau, um einen Austausch eines Transponder unmöglich zu machen.“
In diesem Fall ist eine Kürzung der Versicherungsleistung auf Null gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da die Beklagte wegen der grob fahrlässigen Handlungsweise der Klägerin aus § 81 Abs. 2 WG berechtigt ist, die Leistung auf Null zu kürzen.
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