Bezieht sich eine Nebenkostenabrechnung wegen bestimmter Positionen (hier: Heiz-, Warm- und Kaltwasserkosten) auf eine Anlage einer Abrechnungsfirma, so ist die Abrechnung formell unwirksam, wenn diese Anlage nicht beiliegt.
Für die formelle Wirksamkeit muss die Abrechnung mindestens eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der Vorauszahlungen enthalten und in den Einzelangaben insgesamt klar, übersichtlich und für einen Durchschnittsmieter verständlich und nachvollziehbar sein.
Für die formelle Wirksamkeit muss die Abrechnung mindestens eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der Vorauszahlungen enthalten und in den Einzelangaben insgesamt klar, übersichtlich und für einen Durchschnittsmieter verständlich und nachvollziehbar sein.
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AG Rudolstadt, 16.02.2012 - Az: 1 C 529/11
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