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Garantieversprechen „Durchrostungsgarantie“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Feststellung ihrer Leistungspflicht aus einem Garantieversprechen in Anspruch.

Die Beklagte ist ein großer Automobilhersteller. Die durch das Vertragshändlernetz der Beklagten an Endabnehmer veräußerten Fahrzeuge sind mit einer fahrzeugbezogenen Durchrostungsgarantie ausgestattet, die zusätzlich zur gesetzlichen Sachmängelgewährleistung und gegebenenfalls neben der gesondert zu erwerbenden Garantie aus einem „…-Garantieschutzbrief-Plus“ gewährt wird. Der Inhalt dieser Garantie wird in Ziffer 2.2 des Servicehefts „die … garantieprogramme“ wie folgt beschrieben:

„Sollten innerhalb der Garantiezeit aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern Durchrostungsschäden an Karosserieteilen auftreten, übernimmt … die Kosten der Reparatur maximal bis zur Höhe des Zeitwertes des Fahrzeugs unter folgenden Bedingungen: ….“

Der Kläger erwarb am 25.08.2006 das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug, dass im Jahr 2004 erstmals zugelassen worden war.

Im Jahr 2008 traten im Bereich der Motorhaube unter dem Schweißfalz Roststellen auf, die der Kläger bei dem Vertragshändler … in S… zur Durchführung von Garantiearbeiten anmeldete. Nach Rücksprache mit der Beklagten erfolgte möglicherweise eine Lackierung und Instandsetzung der Motorhaube. Da in der Folge weitere Durchrostungsschäden auftraten, ließ der Kläger das Fahrzeug durch den Kfz-Sachverständigen F… begutachten. Dieser stellte erhebliche Rostschäden an der gesamten Karosserie fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Gutachten F… Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass lediglich ein Austausch der rostbefallenen Karosserieteile zu einer vollständigen Beseitigung der Schäden führen könne. Eine bloße Reparatur beseitige die Ursache des Rostbefalls nicht, sodass nach kurzer Zeit erneute Schäden zu erwarten seien. Sowohl der Vorbesitzer des Fahrzeugs als auch er selbst hätten das Fahrzeug entsprechend den Richtlinien der Beklagten auf Korrosions- bzw. Lackschäden untersuchen lassen.

Der Kläger meint, dass Erfüllungsort für die der Beklagten aus dem Garantieversprechen obliegende Leistung S… sei, weil er entsprechend der Garantiebedingungen der Beklagten seine Ansprüche bei einem der Vertragshändler der Beklagten, nämlich der Firma … in S… geltend gemacht habe. Dort seien mithin die der Beklagten obliegenden Leistungen zu erbringen. Hieraus leitet er eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 29 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) ab.

Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da Erfüllungsort für die Garantieleistungen der Beklagten … sei. Der Kläger habe zudem die nach den Garantiebedingungen als Garantievoraussetzung vorgeschriebene Korrosionsschutzkontrolle nicht wie erforderlich jährlich durchführen lassen. Die durch die Beklagte freigegebenen Reparaturarbeiten an der Motorhaube hätten zu einer fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs geführt. Dies habe der Kläger jedoch abgelehnt, sodass es nicht zur Vornahme von Reparaturarbeiten gekommen sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist unzulässig.

Am Ort des angerufenen Gerichts ist kein Gerichtsstand für die Feststellungsklage gegeben. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 29 ZPO, der einzig möglichen zuständigkeitsbegründenden Vorschrift. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO liegt in Köln, da dort die streitgegenständliche Verpflichtung der Beklagten aus der Garantiezusage zu erbringen ist.

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