Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter die Nebenkostenabrechnungen für zwei Jahre fristgerecht erstellt.
Der Mieter verweigerte dennoch die geltend gemachte Nachzahlung, weil in der Abrechnung unterschiedliche Angaben zu den Gesamtflächen enthalten waren.
Der Vermieter reagierte schlicht mit einer Zahlungsklage anstatt mit einer Erläuterung - ein Fehler.
Da der Vermieter nämlich in der Folge keine formell wirksame Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB vorgelegt hatte, war auch keine Nachzahlung fällig.
Der Mieter verweigerte dennoch die geltend gemachte Nachzahlung, weil in der Abrechnung unterschiedliche Angaben zu den Gesamtflächen enthalten waren.
Der Vermieter reagierte schlicht mit einer Zahlungsklage anstatt mit einer Erläuterung - ein Fehler.
Da der Vermieter nämlich in der Folge keine formell wirksame Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB vorgelegt hatte, war auch keine Nachzahlung fällig.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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