Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter die Nebenkostenabrechnungen für zwei Jahre fristgerecht erstellt.
Der Mieter verweigerte dennoch die geltend gemachte Nachzahlung, weil in der Abrechnung unterschiedliche Angaben zu den Gesamtflächen enthalten waren.
Der Vermieter reagierte schlicht mit einer Zahlungsklage anstatt mit einer Erläuterung - ein Fehler.
Da der Vermieter nämlich in der Folge keine formell wirksame Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB vorgelegt hatte, war auch keine Nachzahlung fällig.
Der Mieter verweigerte dennoch die geltend gemachte Nachzahlung, weil in der Abrechnung unterschiedliche Angaben zu den Gesamtflächen enthalten waren.
Der Vermieter reagierte schlicht mit einer Zahlungsklage anstatt mit einer Erläuterung - ein Fehler.
Da der Vermieter nämlich in der Folge keine formell wirksame Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB vorgelegt hatte, war auch keine Nachzahlung fällig.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Berlin-Charlottenburg, 06.11.2009 - Az: 238 C 103/09
ECLI:DE:AGBECH:2009:1106.238C103.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


