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Verzicht auf Betriebskostenabrechnung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist zwar während eines bestehenden Mietverhältnisses nicht möglich, dass der Mieter auf die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten verzichtet, da der Vermieter hierzu verpflichtet ist und eine abweichende Vereinbarung zulasten des Mieters unwirksam ist.

Bei einem beendeten Mietverhältnis ist dies jedoch durchaus möglich. So kann der Mieter im Abnahmeprotokoll bei Wohnungsrückgabe erklären, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.

Dies betrifft auch den wechselseitigen Verzicht auf die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung und die Auszahlung eines sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Guthabens.


LG Münster, 27.10.2008 - Az: VIII S 150/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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