Es ist zwar während eines bestehenden Mietverhältnisses nicht möglich, dass der Mieter auf die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten verzichtet, da der Vermieter hierzu verpflichtet ist und eine abweichende Vereinbarung zulasten des Mieters unwirksam ist.
Bei einem beendeten Mietverhältnis ist dies jedoch durchaus möglich. So kann der Mieter im Abnahmeprotokoll bei Wohnungsrückgabe erklären, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
Dies betrifft auch den wechselseitigen Verzicht auf die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung und die Auszahlung eines sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Guthabens.
Bei einem beendeten Mietverhältnis ist dies jedoch durchaus möglich. So kann der Mieter im Abnahmeprotokoll bei Wohnungsrückgabe erklären, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
Dies betrifft auch den wechselseitigen Verzicht auf die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung und die Auszahlung eines sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Guthabens.
LG Münster, 27.10.2008 - Az: VIII S 150/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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