Wer jemandem Geld zahlt, um damit eine Leistungspflicht zu erfüllen, und nachträglich das Geld zurückfordert, weil die Leistungspflicht in Wahrheit gar nicht bestanden habe, muss darlegen und beweisen, woher sich dies ergibt (mit anderen Worten: Den fehlenden Rechtsgrund für die Leistung belegen). Dies ist ein allgemeiner, seit jeher geltender Grundsatz des deutschen Zivilrechts.
Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus etwaigen Besonderheiten der gesetzlichen Neuregelungen zum „Halbteilungsgrundsatz“ bei Doppeltätigkeit eines Maklers in § 656c BGB. Den
Makler trifft im Rahmen von § 656c BGB selbst bei der Geltendmachung seines eigenen Lohnanspruchs keine Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit der anderen Partei des Kaufvertrags eine gleiche Provisionshöhe vereinbart hat und auch kein Erlassvertrag geschlossen ist:
Dies ergibt sich schon aus der in § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Rechtsfolge; denn danach ist ein Maklervertrag, der von § 656c Abs. 1 Sätze 1 oder 2 BGB abweicht, unwirksam. Solange die Abweichung von § 656c Abs. 1 BGB danach nicht erwiesen ist, ist der Vertrag nicht nach dieser Vorschrift unwirksam; damit liegt schon nach dieser Gesetzestechnik die Beweislast beim Käufer bzw. Verkäufer, nicht beim Makler.
Erst recht ergibt sich diese Auslegung aus der systematischen Gegenüberstellung zu den „Überwälzungsfällen“ in § 656d BGB, denn dort ist im Gegensatz zu § 656c BGB bestimmt, dass eine Überwälzung von Maklerkosten nur wirksam ist, wenn der Auftraggeber des Maklers zur Zahlung von Maklerlohn in derselben Höhe verpflichtet bleibt; es ist gar Fälligkeitsvoraussetzung, dass der „Überwälzende“ die eigene Maklerlohnzahlung nachweist bzw. der Makler dies für ihn tut (§ 656d Abs. 1 Satz 2 BGB).
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