Mit der Ausübung des Vorkaufrechts tritt der Vorkaufsberechtigte in den bereits abgeschlossenen Kaufvertrag unter Übernahme von dessen Bedingungen, zu denen auch eine Maklerklausel gehört, ein.
In Fällen der Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision ist kein Raum für eine Anwendung des § 464 Abs. 2 BGB. Dagegen besteht nach § 464 Abs. 2 BGB ein Provisionsanspruch auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten, wenn der Verkäufer ein eigenes Interesse an der Provisionszahlung des Käufers hat und die getroffene Provisionsvereinbarung sich im üblichen Rahmen hält.
In Fällen der Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision ist kein Raum für eine Anwendung des § 464 Abs. 2 BGB. Dagegen besteht nach § 464 Abs. 2 BGB ein Provisionsanspruch auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten, wenn der Verkäufer ein eigenes Interesse an der Provisionszahlung des Käufers hat und die getroffene Provisionsvereinbarung sich im üblichen Rahmen hält.
LG Frankenthal, 28.12.2017 - Az: 8 O 158/17
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