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Trinkwasseranschlusskosten sind umlagefähige Nebenkosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Nichtzahlung von Trinkwasseranschlusskosten, die eine Einmalzahlung darstellen, berechtigt den Vermieter zur Kündigung eines Pachtverhältnisses aus sonstigem wichtigen Grund.

Die Kosten für Zahlungsbescheide von Wasser- und Bodenverbänden, die in aller Regel gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer ergehen, können von diesem auf vertraglicher Grundlage - ebenso wie andere Nebenkosten - auf den Mieter oder Pächter abgewälzt werden.

Der Umstand, dass im Außenverhältnis zum jeweiligen Leistungserbringer allein der Vermieter oder Verpächter zahlungsverpflichtet ist, stellt insoweit ein Charakteristikum der Nebenkostenumlage dar.

Im Detail führte das Gericht für den vorliegenden Fall aus:

Als unzutreffend erweist sich bereits die Annahme, die Trinkwasseranschlusskosten seien lediglich verspätet gezahlt worden. Der Pächter hat vielmehr in drei Schreiben die Übernahme der Kosten ausdrücklich verweigert, weil er meinte, diese seien vom Verpächter zu tragen.

Das war offensichtlich unrichtig: In § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages werden Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden beispielhaft explizit erwähnt; zudem hatte der Verpächter dem Pächter schon im ersten Anschreiben, mit dem ihm der Kostenbescheid zwecks Begleichung übersandt wurde, darauf hingewiesen, was unter öffentlichen Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG BB) zu verstehen ist.

Offenbar nach anwaltlicher Beratung hat der Pächter dann dem Verpächter bestätigt, den Ausgleich der Trinkwasseranschlusskosten zu schulden, und die vorbehaltlose Zahlung veranlasst. Das geschah allerdings zu spät. Denn der Verpächter hatte dem Pächter - unter Kündigungsandrohung - eine Zahlungsfrist gesetzt, die ungenutzt verstrich.

Soweit darin von 2005 die Rede war, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der sich als unschädlich erweist.

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