Eine Kürzung des entsprechenden Kostenanteils der Betriebskostenabrechnung seitens des Mieters allein aufgrund von Schlechterbringung von Hauswartsdienstleistungen ist aus Praktikabilitätserwägungen nicht zulässig.
Ein anderes würde zu einer mühseligen und mit Unsicherheiten verbundenen Beweiserhebungen über Art und Umfang von Hauswartsdienstleistungen, die i.d.R. einen längeren Zeitraum zurückliegen, führen.
Der Mieter kann sich jedoch statt dessen auf sein Mängelrecht (§§ 536 ff. BGB) oder einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz berufen.
AG Dresden, 28.02.2006 - Az: 145 C 4764/05
ECLI:DE:AGDRESD:2006:0228.145C4764.05.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.
Verifizierter Mandant
Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.