Im vorliegenden Fall wollten die Kläger einem Nachbarn die Nutzung seiner elektrischen Rollläden in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr untersagen lassen.
Dem Benutzer einer Wohnung ist auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt.
Dies ergibt sich auch nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW. Denn die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rolläden ist objektiv geringfügig.
Auch wenn die Rolläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rolläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rolläden zu hören.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass die Rolläden gerade zur Nachtzeit (vorliegend: abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr) benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln.Dem Benutzer einer Wohnung ist auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt.
Dies ergibt sich auch nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW. Denn die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rolläden ist objektiv geringfügig.
Auch wenn die Rolläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rolläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rolläden zu hören.
AG Düsseldorf, 29.11.2010 - Az: 55 C 7723/10
ECLI:DE:AGD:2010:1129.55C7723.10.00
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