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Wenn der Muezzin die Nachbarn stört: Gericht entscheidet gegen Moschee-Ausbau

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein islamisches Gebetshaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig, wenn es aufgrund seiner typischen Nutzung - insbesondere durch die nach dem Kalender regelmäßig in die Nachtzeit fallenden Gebete - der gebotenen Nachtruhe des Gebiets entgegensteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit, da die Prüfung der Gebietsverträglichkeit der Rücksichtnahmeprüfung vorgelagert ist und bereits auf dieser Stufe zur Unzulässigkeit führen kann.

Worum ging es in dem Verfahren?

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines teilweise als Moschee genutzten Gebäudes abgewiesen worden war. Die Genehmigungsbehörde hatte den Bauantrag abgelehnt, weil das Vorhaben wegen der zur Nachtzeit zu erwartenden Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Vorliegend betraf dies die Erweiterung eines Anbaus in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet um ein Obergeschoss mit Gebetsraum und einem Raum für Frauen und Jugend mit einer Gesamtkapazität von etwa 78 Plätzen.

Welcher Prüfungsmaßstab gilt für die Zulassung der Berufung?

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn für das vom Rechtsmittelführer favorisierte Entscheidungsergebnis die besseren Gründe sprechen, mithin ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen. Maßgeblich ist dabei das Entscheidungsergebnis insgesamt und nicht die Erschütterung einzelner Begründungselemente. Die Anforderungen an die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden; es genügt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Niedersachsen, 31.07.1998 - Az: 1 L 2696/98; BVerfG, 23.06.2000 - Az: 1 BvR 830/00).

Wie ist die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens zu prüfen?

Im bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist zunächst die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens festzustellen; erst in einem zweiten Schritt ist die Frage der Rücksichtslosigkeit gegenüber der Nachbarschaft zu prüfen, wobei im Rahmen dieser zweiten Stufe Raum für eine Güterabwägung besteht (vgl. BVerwG, 28.02.2008 - Az: 4 B 60.07). Insbesondere bei Vorhaben, die von der Baunutzungsverordnung mit gleichem Wortlaut für unterschiedliche Baugebiete zugelassen werden und bei denen mithin gebietsspezifische Korrektive - etwa das Erfordernis, der Versorgung des Gebiets zu dienen - fehlen, ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Nur so lässt sich das vom Verordnungsgeber durch typisierende Zuordnung verfolgte Ziel erreichen, unterschiedliche Nutzungen nebeneinander zuzulassen und dennoch ein gedeihliches Nebeneinander zu gewährleisten (vgl. BVerwG, 05.03.1984 - Az: 4 B 20.84; BVerwG, 09.10.1990 - Az: 4 B 121.90).

Im Rahmen der Gebietsverträglichkeitsprüfung sind die mit einem Vorhaben typischerweise verbundenen Nachteile, namentlich der zurechenbare An- und Abfahrtsverkehr, zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt ist nicht erst im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO und damit in Abhängigkeit von den tatsächlichen, gegebenenfalls durch Sachverständige zu ermittelnden Auswirkungen relevant, sondern bereits auf der vorgelagerten Prüfungsstufe. Ein Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten, wonach die zurechenbaren Verkehrsimmissionen die für das Gebiet geltenden Orientierungswerte tatsächlich unterschreiten, ist auf dieser Stufe unzulässig.

Welche Prognose ist bei der zu erwartenden Nutzung zugrunde zu legen?

Bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit ist eine realistische Prognose der zu erwartenden Nutzung anzustellen, wobei zugleich von der Baugenehmigung beziehungsweise dem Bauantrag und der darin zugelassenen beziehungsweise zuzulassenden Nutzung auszugehen ist. Enthält die Betriebsbeschreibung keine Beschränkung des Nutzerkreises auf einen abgegrenzten Personenkreis, ist nicht allein auf die Mitgliederzahl eines antragstellenden Vereins abzustellen, sondern auf die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebende Kapazität. Eine geringere tatsächliche Auslastung an einzelnen Tagen ändert an dieser Prognose nichts, sofern sich aus den Antragsunterlagen keine entsprechende Beschränkung ergibt.

Vorliegend war nach der Betriebsbeschreibung von einer Nutzung des Gebetsraums mit 50 Personen sowie eines weiteren Raums für Frauen und Jugend mit 28 Personen auszugehen, mithin von einer Gesamtbelegung von mindestens 78 Personen im Obergeschoss.

Unter welchen Voraussetzungen steht die Nachtzeitnutzung der Gebietsverträglichkeit entgegen?

In einem allgemeinen Wohngebiet gehört die Möglichkeit ungestörten Schlafs zu den Hauptmerkmalen des Gebiets. Ein Vorhaben, das nach seiner typischen Nutzungsweise in einem nicht mehr unerheblichen zeitlichen Umfang während der Nachtstunden aufgesucht wird, ist auch unter Berücksichtigung der durch Art. 4 GG geschützten Religionsfreiheit nicht mehr als gebietsverträglich anzusehen, wenn der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie sonstige Immissionen die Nachtruhe der Umgebung typischerweise beeinträchtigen. Maßgeblich ist insoweit nicht die Nutzung zu wenigen besonderen Festtagen, die als seltenes Ereignis außer Betracht bleiben kann, sondern die regelmäßige, sich aus der religiösen Gebetsordnung ergebende Nutzung während eines erheblichen Teils des Jahres.

Vorliegend fällt nach den maßgeblichen Gebetszeiten in einem Zeitraum von rund 130 Tagen im Jahr sowohl das Morgen- als auch das Abendgebet in die Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, während an weiteren rund 90 Tagen jedenfalls das Morgengebet in diesen Zeitraum fällt. Eine derartige Nutzung an mehr als 200 Tagen im Jahr, davon an etwa 130 Tagen in besonders intensiver Form mit zwei Nachtgebeten, überschreitet den Rahmen des in einem allgemeinen Wohngebiet Hinnehmbaren. Eine organisatorische Vorsorge, die lediglich die Öffnungszeiten von Parkflächen auf die Tagzeit beschränkt, ohne den durch geschlossene Schranken hervorgerufenen Parksuchverkehr in der Umgebung zu verhindern, vermag hieran nichts zu ändern, da dieser Parksuchverkehr dem Vorhaben als typische Folge seiner Betriebsweise weiterhin zuzurechnen bleibt.

Wie grenzt sich dieser Fall von der bisherigen Rechtsprechung ab?

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Gebetshaus in einem nicht eindeutig als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Bereich noch als gebietsverträglich angesehen wurde, liegt nicht vor, wenn sich der zu entscheidende Sachverhalt maßgeblich unterscheidet (vgl. BVerwG, 27.02.1992 - Az: 4 C 50.89). Tragend für jene frühere Entscheidung war, dass lediglich das Morgengebet in Rede stand, dieses nur während dreier Monate abgehalten wurde und im Mittel lediglich mit einer halben Stunde in die Nachtzeit fiel. Erstreckt sich die zur Genehmigung gestellte Nutzung dagegen auf beide Nachtgebete über einen erheblich längeren Zeitraum des Jahres mit einem deutlich höheren zeitlichen Anteil an der Nachtzeit, ist dieser Sachverhalt mit der früheren Fallgestaltung nicht vergleichbar, sodass eine abweichende rechtliche Beurteilung auf einer Verschiedenheit der zugrunde liegenden Tatsachen und nicht auf einer Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz beruht.

Auch eine konkrete Betrachtung der zu erwartenden Immissionen führt zu keinem abweichenden Ergebnis, wenn ein eingeholtes Schallgutachten für die Nachtzeit eine Überschreitung des Orientierungswertes um mehr als 20 dB(A) durch den dem Vorhaben zuzurechnenden Fahrzeugverkehr ausweist und damit das Wiedereinschlafen der Nachbarschaft unzumutbar beeinträchtigt wird.


OVG Niedersachsen, 07.12.2009 - Az: 1 LA 255/08

ECLI:DE:OVGNI:2009:1207.1LA255.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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