Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, es aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden.
Zwischen der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses auf 5 Jahre in § 3 des Formularvertrags und der in § 24 unverändert belassenen Angabe der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 565 Abs. 2 BGB sah das Gericht einen Widerspruch, der einem juristischen Laien den Eindruck hervorrufen könne, ihm stehe auch vor Ablauf der 5-jährigen Vertragslaufzeit ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Widerspruch geht zu Lasten des Verwenders des Formulars - hier also des Vermieters.
Zwar ist § 3 des Mietvertrages als solcher unter Ziffer 2 unmissverständlich dahingehend ausgefüllt, dass ein Zeitmietvertrag nach der Ziffer 2, nämlich auf bestimmte Zeit für 5 Jahre, vereinbart werden sollte; einer Streichung der ebenfalls unvollständigen und von den Parteien nicht ausgefüllten Ziffern 1 und 3, die andere Mietzeitmodalitäten vorsehen, bedurfte es zusätzlich nicht.
Unklar ist der Vertrag aber insoweit, als er in § 24 unter der Überschrift „Kündigungsrecht“ in Ziffer 1 und 2 Regelungen zur Form einer Kündigungserklärung sowie zum Zugang und zu den Fristen einer ordentlichen Kündigung enthält.
Zwischen der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses auf 5 Jahre in § 3 des Formularvertrags und der in § 24 unverändert belassenen Angabe der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 565 Abs. 2 BGB sah das Gericht einen Widerspruch, der einem juristischen Laien den Eindruck hervorrufen könne, ihm stehe auch vor Ablauf der 5-jährigen Vertragslaufzeit ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Widerspruch geht zu Lasten des Verwenders des Formulars - hier also des Vermieters.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war das Mietverhältnis gemäß § 564 Abs. 2 BGB unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 565 Abs. 2 BGB ordentlich kündbar. Denn die in § 3 Ziffer 2 bestimmte Befristung des Mietvertrages auf 5 Jahre entfaltet keine Wirkung zu Lasten der Beklagten, weil die in dem Vertragsformular enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die Beendigungsmöglichkeiten des Mietvertrages unklar sind, was gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Kläger als Verwender des Formularmietvertrages geht.Zwar ist § 3 des Mietvertrages als solcher unter Ziffer 2 unmissverständlich dahingehend ausgefüllt, dass ein Zeitmietvertrag nach der Ziffer 2, nämlich auf bestimmte Zeit für 5 Jahre, vereinbart werden sollte; einer Streichung der ebenfalls unvollständigen und von den Parteien nicht ausgefüllten Ziffern 1 und 3, die andere Mietzeitmodalitäten vorsehen, bedurfte es zusätzlich nicht.
Unklar ist der Vertrag aber insoweit, als er in § 24 unter der Überschrift „Kündigungsrecht“ in Ziffer 1 und 2 Regelungen zur Form einer Kündigungserklärung sowie zum Zugang und zu den Fristen einer ordentlichen Kündigung enthält.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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