Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 419.292 Anfragen

Mietvertrag zwischen Ehegatten: Warum hin- und hergezahlte Miete steuerlich nicht zählt

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten wird steuerlich nur anerkannt, wenn es tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Daran fehlt es, wenn die gezahlte Miete nach Eingang beim Vermieter alsbald wieder an den Mieter zurückfließt, ohne dass hierfür ein eigenständiger Rechtsgrund besteht - in diesem Fall liegt kein steuerlich zu berücksichtigender Vertragsvollzug vor.

Wann erfolgt die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Mietverträgen?

Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie zivilrechtlich wirksam vereinbart wurden. Es steht Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind (vgl. BFH, 16.01.1996 - Az: IX R 13/92). Die steuerliche Berücksichtigung setzt jedoch voraus, dass der Vertrag eindeutig und ernstlich vereinbart wurde, entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird und die Vertragsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Mietverträge zwischen Angehörigen (vgl. BFH, 16.01.1996 - Az: IX R 13/92; BFH, 15.06.2000 - Az: XI B 123/99).

Für die Beurteilung eines Angehörigen-Mietvertrags kommt es entscheidend darauf an, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien - insbesondere die Überlassung einer konkret bestimmten Mietsache und die Höhe der Miete gemäß § 535 BGB - klar und eindeutig vereinbart und in der Folge auch tatsächlich wie vereinbart umgesetzt werden (vgl. BFH, 20.10.1997 - Az: IX R 38/97; BFH, 19.10.1999 - Az: IX R 39/99).

Wann liegt kein tatsächlicher Vollzug des Mietverhältnisses vor?

Nach § 41 Abs. 2 AO können Rechtsgeschäfte, die nur zum Schein abgeschlossen wurden, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ein Scheingeschäft ist anzunehmen, wenn die Vertragsparteien die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht ziehen. Bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Mietvertrag kann dies auch dann vorliegen, wenn der Vertrag zunächst ernsthaft gewollt und durchgeführt wurde, in der Folgezeit jedoch nur noch zum Schein aufrechterhalten wird (vgl. BFH, 28.01.2003 - Az: IX R 53/00).


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


FG Düsseldorf, 21.05.2010 - Az: 1 K 292/09 E

ECLI:DE:FGD:2010:0521.1K292.09E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.274 Bewertungen)

Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant