Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineBundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert
Wohnt ein Kind in einer Wohnung der Eltern, z.B. als Student am Studienort, so wird ein Mietvertrag zwischen dem Kind und den Eltern jetzt auch dann steuerlich anerkannt, wenn dem Kind außer den Unterhaltsleistungen der Eltern keine Mittel zur Zahlung der Miete zur Verfügung stehen.
Wichtig ist dabei aber, daß die vereinbarte Miete einem Fremdvergleich standhält, das heißt, sie muss so hoch sein, wie dies auch unter Fremden üblich wäre. Zulässig ist, dass von vorneherein eine Warmmiete vereinbart wird; Nebenkostenabrechnungen sind also nicht erforderlich. Es ist ferner zulässig, die Miete mit dem Unterhaltsanspruch zu verrechnen und dem Kind den Rest als Barunterhalt zur Verfügung zu stellen. ( In einem der vom BFH entschiedenen Fälle zahlten die Eltern ihrer Tochter 800,-- DM
Unterhalt. Nach Abschluss des Mietvertrags mit einer Warmmiete von 350,-- DM überwiesen sie der Tochter noch 450,-- DM.)
Zur Begründung führt der BFH aus: Bei den Mietverträgen handele es sich nicht um Scheingeschäfte nach § 117 BGB. Es liege auch kein steuerrechtlich nicht anzuerkennender Gestaltungsmissbrauch vor. Entscheidend sei, dass unterhaltspflichtige Eltern eines unverheirateten Kinden nach § 1612 Abs.2 BGB die Möglichkeit hätten, entweder dem Kind Barunterhalt zu zahlen, von
dem es auch die Kosten einer Wohnung bestreiten könne oder aber dem Kind eigenen Wohnraum unmittelbar zu überlassen. Die Entscheidung der Eltern sei der steuerlichen Beurteilung zu Grunde zu legen und könne grundsätzich nicht darauf überprüft werden, ob sie vorwiegend aus steuerlichen oder nicht steuerlichen Erwägungen getroffen worden sei.