Eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher ist keine nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahme, auch wenn der erzeugte Strom zum Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird. Anlagen, die ausschließlich Strom und keine Wärme erzeugen, fallen weder unter die Anforderungen für Wärmepumpen noch unter die Kategorie der innovativen Heiztechnik.
In der Literatur wird vertreten, die PVA sei begünstigt, wenn ihr Strom zum Betrieb der Wärmepumpe verwendet wird. Beide Installationen seien danach unselbständige Bestandteile einer einheitlichen, insgesamt begünstigten Heizungserneuerung; dies entspreche dem Zweck des § 35c EStG, Treibhausgase zu reduzieren (vgl. Nacke, NWB 2023, 1232, 1233; Wulbusch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 35c EStG Rn. 27; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 25. A. 2026, § 35c EStG Rn. 14; Grune, AktStR 2025, 61, 71 f.; wohl auch Bleschick in BeckOK EStG, § 35c Rn. 182).
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Aus Anlage 6 der ESanMV ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass Anlagen, die nur Strom und keine Wärme erzeugen, nicht nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG gefördert werden sollen. Die aktuelle Fassung der Anlage 6 (Dritte Verordnung zur Änderung der ESanMV vom 04.11.2024) bringt dies ausdrücklich zum Ausdruck: Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen, zum Beispiel Photovoltaikanlagen. Nach dem erklärten Willen des Verordnungsgebers handelt es sich dabei lediglich um eine Präzisierung und Klarstellung, nicht um eine inhaltliche Änderung (Bundestags-Drucksache 20/11646, S. 19). Dafür spricht auch, dass die früheren Fassungen der Anlage 6 in ihrer abschließenden Aufzählung keine Einrichtungen enthielten, die ausschließlich Strom erzeugen.
Die Wärmepumpe und die PVA sind daher grundsätzlich rechtlich getrennt zu betrachten. Die Wärmepumpe kann zwar dem Grunde nach begünstigt sein; eine Förderung scheitert aber, wenn bereits eine direkte Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfolgt ist (§ 35c Abs. 3 Satz 2 EStG). Die PVA ist von vornherein nicht nach Anlage 6 begünstigt.
Eine einheitliche Beurteilung wäre allenfalls geboten, wenn die PVA erforderlich wäre, um die Mindestanforderungen für die Förderung der Wärmepumpe nach Anlage 6.3 zu erfüllen (vgl. Rn. 42 des BMF-Schreibens vom 14.01.2021). Das ist nicht der Fall, weil die Wärmepumpe unabhängig davon gefördert wird, ob ihr Kompressor mit Solarstrom oder mit Netzstrom betrieben wird. Die von der Wärmepumpe genutzte erneuerbare Energie ist die Wärme aus Luft, Erdreich, Wasser, Abwärme oder Solarwärme; der Strom dient vor allem dem Betrieb des Kompressors. Solarwärme ist nicht mit Solarstrom gleichzusetzen, die PVA daher keine Wärmequelle der Wärmepumpe.
Allein die Annahme, die Nutzung von Solarstrom für die Wärmepumpe reduziere Treibhausgasemissionen, rechtfertigt keine extensive Auslegung der Anlage 6.3. Die Anlage 6 soll klar umrissene Maßnahmen fördern und ist nur ein kleiner Teil der Fördervorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien. PVA werden anderweitig gefördert, insbesondere durch die Einspeisevergütung nach dem EEG. Welche Maßnahmen nach § 35c EStG gefördert werden, ist nicht von den Gerichten nach dem Kriterium der Wirksamkeit zur Treibhausgasreduktion zu entscheiden, sondern dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten. Sollten kleinere PVA nach Inkrafttreten des § 3 Nr. 72 EStG zusätzlich nach § 35c EStG gefördert werden, bedürfte es einer Änderung des § 35c EStG bzw. der ESanMV. Dem Normgeber käme dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, etwa hinsichtlich eines Mindestanteils des für die Wärmepumpe verwendeten Solarstroms in einem bestimmten Zeitraum.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war, ob die Anschaffung und Installation einer Photovoltaikanlage (PVA) mit Stromspeicher die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG auslöst.Die Steuerpflichtigen hatten ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, für die bereits eine direkte Förderung durch das BAFA gewährt worden war. Daneben installierten sie eine PVA, deren Strom teilweise die Wärmepumpe betrieb; der übrige Strom wurde gegen Einspeisevergütung nach dem EEG in das öffentliche Netz eingespeist. Die Steuerpflichtigen machten die PVA-Kosten als „Erneuerung der Heizungsanlage“ nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geltend.Sind Bescheinigungen des Fachunternehmens bindend?
Die nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG erforderliche Bescheinigung des Fachunternehmens ist zwar materielle Voraussetzung der Förderung. Sie entfaltet jedoch keine Tatbestandswirkung. Das Gericht prüft daher selbst, ob eine begünstigte energetische Maßnahme vorliegt, und ist an die Einordnung durch das Fachunternehmen nicht gebunden. Dafür spricht, dass andernfalls Missbräuche zu befürchten wären (vgl. Bleschick in BeckOK EStG, § 35c Rn. 243; Westermann in eKommentar EStG, § 35c Rn. 35; Urban in Bordewin/Brandt/Bode, EStG, § 35c Rn. 271; möglicherweise anderer Auffassung: Seifert, Stbg 2020, 103, 105).Welche Fassung der ESanMV ist maßgeblich?
Die Mindestanforderungen an Heizungsmaßnahmen ergeben sich nach § 1 Satz 1 Nr. 6 ESanMV aus deren Anlage 6. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der Maßnahme galt. Wurde mit den Maßnahmen im September 2022 begonnen, gilt die Anlage 6 in der Fassung der Verordnung vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1780). Die späteren Fassungen vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2414) und vom 04.11.2024 (BGBl. I Nr. 341) gelten erst für Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2022 bzw. nach dem 31.12.2024 begonnen wurde (vgl. BMF-Schreiben vom 26.01.2023, BStBl. I S. 218 Rn. 4).Ist die PVA als Teil der Wärmepumpenmaßnahme begünstigt?
Nach der Anlage 6.3 sind Wärmepumpen begünstigt. Eine PVA ist eine von der Wärmepumpe zu unterscheidende, eigenständige technische Anlage, die für sich genommen die Voraussetzungen der Anlage 6.3 nicht erfüllt. Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Installation sowie die teilweise Verwendung des Solarstroms für die Wärmepumpe machen beide Vorhaben nicht zu einer einheitlichen energetischen Maßnahme. Sie sind steuerlich getrennt zu beurteilen.In der Literatur wird vertreten, die PVA sei begünstigt, wenn ihr Strom zum Betrieb der Wärmepumpe verwendet wird. Beide Installationen seien danach unselbständige Bestandteile einer einheitlichen, insgesamt begünstigten Heizungserneuerung; dies entspreche dem Zweck des § 35c EStG, Treibhausgase zu reduzieren (vgl. Nacke, NWB 2023, 1232, 1233; Wulbusch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 35c EStG Rn. 27; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 25. A. 2026, § 35c EStG Rn. 14; Grune, AktStR 2025, 61, 71 f.; wohl auch Bleschick in BeckOK EStG, § 35c Rn. 182).
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Aus Anlage 6 der ESanMV ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass Anlagen, die nur Strom und keine Wärme erzeugen, nicht nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG gefördert werden sollen. Die aktuelle Fassung der Anlage 6 (Dritte Verordnung zur Änderung der ESanMV vom 04.11.2024) bringt dies ausdrücklich zum Ausdruck: Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen, zum Beispiel Photovoltaikanlagen. Nach dem erklärten Willen des Verordnungsgebers handelt es sich dabei lediglich um eine Präzisierung und Klarstellung, nicht um eine inhaltliche Änderung (Bundestags-Drucksache 20/11646, S. 19). Dafür spricht auch, dass die früheren Fassungen der Anlage 6 in ihrer abschließenden Aufzählung keine Einrichtungen enthielten, die ausschließlich Strom erzeugen.
Die Wärmepumpe und die PVA sind daher grundsätzlich rechtlich getrennt zu betrachten. Die Wärmepumpe kann zwar dem Grunde nach begünstigt sein; eine Förderung scheitert aber, wenn bereits eine direkte Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfolgt ist (§ 35c Abs. 3 Satz 2 EStG). Die PVA ist von vornherein nicht nach Anlage 6 begünstigt.
Kein „unmittelbarer Zusammenhang“ und keine Wärmequelle
Die Finanzverwaltung lehnt eine Gesamtbetrachtung mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen PVA und Wärmeerzeugung ab. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen: Die PVA erzeugt auch in Kombination mit einer Wärmepumpe unmittelbar nur Strom und unterstützt die Wärmeerzeugung lediglich mittelbar, weil die Wärmepumpe Solarstrom verbraucht. Ob die „Unmittelbarkeit“ ein hinreichend klares Abgrenzungskriterium ist, kann offenbleiben.Eine einheitliche Beurteilung wäre allenfalls geboten, wenn die PVA erforderlich wäre, um die Mindestanforderungen für die Förderung der Wärmepumpe nach Anlage 6.3 zu erfüllen (vgl. Rn. 42 des BMF-Schreibens vom 14.01.2021). Das ist nicht der Fall, weil die Wärmepumpe unabhängig davon gefördert wird, ob ihr Kompressor mit Solarstrom oder mit Netzstrom betrieben wird. Die von der Wärmepumpe genutzte erneuerbare Energie ist die Wärme aus Luft, Erdreich, Wasser, Abwärme oder Solarwärme; der Strom dient vor allem dem Betrieb des Kompressors. Solarwärme ist nicht mit Solarstrom gleichzusetzen, die PVA daher keine Wärmequelle der Wärmepumpe.
Allein die Annahme, die Nutzung von Solarstrom für die Wärmepumpe reduziere Treibhausgasemissionen, rechtfertigt keine extensive Auslegung der Anlage 6.3. Die Anlage 6 soll klar umrissene Maßnahmen fördern und ist nur ein kleiner Teil der Fördervorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien. PVA werden anderweitig gefördert, insbesondere durch die Einspeisevergütung nach dem EEG. Welche Maßnahmen nach § 35c EStG gefördert werden, ist nicht von den Gerichten nach dem Kriterium der Wirksamkeit zur Treibhausgasreduktion zu entscheiden, sondern dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten. Sollten kleinere PVA nach Inkrafttreten des § 3 Nr. 72 EStG zusätzlich nach § 35c EStG gefördert werden, bedürfte es einer Änderung des § 35c EStG bzw. der ESanMV. Dem Normgeber käme dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, etwa hinsichtlich eines Mindestanteils des für die Wärmepumpe verwendeten Solarstroms in einem bestimmten Zeitraum.
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FG Düsseldorf, 07.09.2026 - Az: 14 K 1679/25 E
ECLI:DE:FGD:2026:0907.14K1679.25E.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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