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Mietvertrag zwischen Ehegatten: Warum hin- und hergezahlte Miete steuerlich nicht zählt

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten wird steuerlich nur anerkannt, wenn es tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Daran fehlt es, wenn die gezahlte Miete nach Eingang beim Vermieter alsbald wieder an den Mieter zurückfließt, ohne dass hierfür ein eigenständiger Rechtsgrund besteht - in diesem Fall liegt kein steuerlich zu berücksichtigender Vertragsvollzug vor.

Wann erfolgt die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Mietverträgen?

Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie zivilrechtlich wirksam vereinbart wurden. Es steht Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind (vgl. BFH, 16.01.1996 - Az: IX R 13/92). Die steuerliche Berücksichtigung setzt jedoch voraus, dass der Vertrag eindeutig und ernstlich vereinbart wurde, entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird und die Vertragsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Mietverträge zwischen Angehörigen (vgl. BFH, 16.01.1996 - Az: IX R 13/92; BFH, 15.06.2000 - Az: XI B 123/99).

Für die Beurteilung eines Angehörigen-Mietvertrags kommt es entscheidend darauf an, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien - insbesondere die Überlassung einer konkret bestimmten Mietsache und die Höhe der Miete gemäß § 535 BGB - klar und eindeutig vereinbart und in der Folge auch tatsächlich wie vereinbart umgesetzt werden (vgl. BFH, 20.10.1997 - Az: IX R 38/97; BFH, 19.10.1999 - Az: IX R 39/99).

Wann liegt kein tatsächlicher Vollzug des Mietverhältnisses vor?

Nach § 41 Abs. 2 AO können Rechtsgeschäfte, die nur zum Schein abgeschlossen wurden, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ein Scheingeschäft ist anzunehmen, wenn die Vertragsparteien die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht ziehen. Bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Mietvertrag kann dies auch dann vorliegen, wenn der Vertrag zunächst ernsthaft gewollt und durchgeführt wurde, in der Folgezeit jedoch nur noch zum Schein aufrechterhalten wird (vgl. BFH, 28.01.2003 - Az: IX R 53/00).


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FG Düsseldorf, 21.05.2010 - Az: 1 K 292/09 E

ECLI:DE:FGD:2010:0521.1K292.09E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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