Ein Mietvertrag kommt nicht konkludent dadurch zustande, dass ein Untermieter nach Kündigung des Hauptmieters die Mietsache weiterhin nutzt.
Das Untermietverhältnis ist nicht durch Mitteilung des Vermieters oder Hausverwalters, dass das (Haupt-)Mietverhältnis gekündigt sei, beendet, da das Besitzrecht des Untermieters aus dem Untermietverhältnis abgeleitet wird.
Der Vermieter kann bei fehlender vertraglicher Bindung zwischen Untermieter und Vermieter nur Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend machen.
Das Untermietverhältnis ist nicht durch Mitteilung des Vermieters oder Hausverwalters, dass das (Haupt-)Mietverhältnis gekündigt sei, beendet, da das Besitzrecht des Untermieters aus dem Untermietverhältnis abgeleitet wird.
Der Vermieter kann bei fehlender vertraglicher Bindung zwischen Untermieter und Vermieter nur Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend machen.
OLG Brandenburg, 23.09.1998 - Az: 3 U 55/98
ECLI:DE:OLGBB:1998:0923.3U55.98.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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