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Wenn der Vermieter eine Verurteilung wegen Betrugs verschweigt ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Hat ein Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages verschwiegen, dass er wegen Betrugs im mietrechtlichen Zusammenhang bereits strafrechtlich verurteilt wurde, so kann der Mieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft anfechten oder aber den Mietvertrag fristlos kündigen.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter von dieser Verurteilung erst nach Abschluss des Mietvertrages über die örtliche Presse erfahren.

Der Vermieter wollte die daraufhin erklärte fristlose Kündigung sowie die Anfechtung des Mietvertrages nicht akzeptieren, so dass ein Gericht entscheiden musste.

Das Amtsgericht bestätigte die Auffassung der Mieter sowohl die fristlose Kündigung als auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung waren berechtigt, da durch das verschweigen des Vermieters das Vertrauensverhältnis gestört wurde und ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Vermieters vorlag (hierzu zählt auch Vertrauenswürdigkeit Unzuverlässigkeit).

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag keine Miete verlangen, da dieser wirksam angefochten wurde. Die Beklagten haben sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft ihres Vermieters im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB geirrt. Bei den verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des Paragraphen geht es um Eigenschaften des Geschäftsgegners. Hierbei spielen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bei Verträgen, die auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt sind, eine große Rolle.

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