Der Mieter wird von seiner vertraglich übernommenen Pflicht zur Durchführung des
Winterdienstes jedenfalls dann frei, wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr verrichten kann und eine Übertragung des Dienstes auf private oder gewerbliche Dritte nicht möglich ist, da diese zur Übernahme des Dienstes nicht bereit sind.
Der Mieter war im vorliegenden Fall gemäß § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit von seiner mietvertraglich vom Vermieter übernommenen Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes vor dem Haus befreit.
Dabei konnte dahinstehen, ob ein Mieter von der Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes wegen Unvermögens gemäß § 275 BGB bereits dann frei wird, wenn ihm persönlich die Ausführung dieser mietvertraglich übernommenen Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wird, sowie es das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung so wie ein weiterer Teil der Rechtssprechung mit der Begründung angenommen haben, die von einem Mieter übernommene Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes könne in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 613 BGB von ihm nicht dauerhaft auf einen Dritten übertragen werden.
Denn ein Mieter wird von dieser Verpflichtung wegen objektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB jedenfalls dann frei, wenn ihm persönlich aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung des Winterdienstes nicht mehr möglich ist und weder private Dritte noch gewerbliche Firmen, die in dem Ort, in dem sich das Mietobjekt befindet, ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz haben, bereit sind, die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes vor dem Mietobjekt zu übernehmen.
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