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Bei Mietvertragsabschluß keine falschen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen machen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bemüht sich ein Interessent, der im Wesentlichen von Arbeitslosengeld II lebt, um eine Mietwohnung, so darf dieser seine finanziellen Verhältnisse nicht verschleiern. Andernfalls kann der Vermieter den Mietvertrag wegen Irrtums über die finanzielle Leistungsfähigkeit anfechten.

Im vorliegenden Fall hatte der Interessent fälschlich behauptet, noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben und mit seiner Visitenkarte den unzutreffenden Eindruck erweckt, in weitem Umfang sein Geld als Computerexperte zu verdienen. Der Vermieter konnte den Mietvertrag daher anfechten.


AG Leer, 14.10.2008 - Az: 70 C 1237/08

ECLI:DE:AGLEER:2008:1014.70C1237.08IV.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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