Vorliegend wurde dem Vertragswortlaut nach zwischen den Vertragsparteien nicht nur eine Nutzung als Kindertagesstätte und eine Nutzung als Ausbildungsräume, sondern auch eine Nutzung als Wohnung vereinbart.
Dennoch liegt in diesem Fall kein Wohnraummietverhältnis vor, wenn es sich beim Mieter um eine juristische Person handelt.
Eine juristische Person kann schon begrifflich nicht zu eigenen Wohnzwecken anmieten.
Auch dann, wenn die Räume zwar zu Wohnzwecken geeignet sind, der nach dem Vertrag vorgesehene Gebrauch des Mieters jedoch nicht im Wohnen, sondern im Weitervermieten liegt, liegt kein Wohnraummietverhältnis vor.
An dieser Qualifikation des Hauptmietverhältnisses ändert sich auch nichts dadurch, dass der Hauptmieter mit der Weitervermietung allein aus sozialen Gründen handelt.
Dennoch liegt in diesem Fall kein Wohnraummietverhältnis vor, wenn es sich beim Mieter um eine juristische Person handelt.
Eine juristische Person kann schon begrifflich nicht zu eigenen Wohnzwecken anmieten.
Auch dann, wenn die Räume zwar zu Wohnzwecken geeignet sind, der nach dem Vertrag vorgesehene Gebrauch des Mieters jedoch nicht im Wohnen, sondern im Weitervermieten liegt, liegt kein Wohnraummietverhältnis vor.
An dieser Qualifikation des Hauptmietverhältnisses ändert sich auch nichts dadurch, dass der Hauptmieter mit der Weitervermietung allein aus sozialen Gründen handelt.
KG, 12.02.2009 - Az: 8 U 131/08
ECLI:DE:KG:2009:0212.8U131.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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