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Wohnraumnutzung begründet nicht immer ein Wohnraummietverhältnis!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend wurde dem Vertragswortlaut nach zwischen den Vertragsparteien nicht nur eine Nutzung als Kindertagesstätte und eine Nutzung als Ausbildungsräume, sondern auch eine Nutzung als Wohnung vereinbart.

Dennoch liegt in diesem Fall kein Wohnraummietverhältnis vor, wenn es sich beim Mieter um eine juristische Person handelt.

Eine juristische Person kann schon begrifflich nicht zu eigenen Wohnzwecken anmieten.

Auch dann, wenn die Räume zwar zu Wohnzwecken geeignet sind, der nach dem Vertrag vorgesehene Gebrauch des Mieters jedoch nicht im Wohnen, sondern im Weitervermieten liegt, liegt kein Wohnraummietverhältnis vor.

An dieser Qualifikation des Hauptmietverhältnisses ändert sich auch nichts dadurch, dass der Hauptmieter mit der Weitervermietung allein aus sozialen Gründen handelt.


KG, 12.02.2009 - Az: 8 U 131/08

ECLI:DE:KG:2009:0212.8U131.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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