Verpflichtet ein formularmäßiger
Mietvertrag den Mieter neben den regelmäßigen
Schönheitsreparaturen auch dazu, die Räumlichkeiten „unabhängig vom Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen vollständig sach- und fachgerecht renoviert zurückzugeben“, so ist dies nicht zulässig.
Die Klausel ist dann insgesamt unzulässig und auch die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen ist unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet sein soll, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, verstößt gegen § 9 AGBG. Eine solche Klausel kann nicht wirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Die vorliegende Klausel des § 12 Ziff. 1 des Mietvertrags stellt auch eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 1 AGBG dar. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine von dem Beklagten vorformulierte Klausel. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche, insbesondere auch alle handschriftlichen Eintragungen beim Eintreffen des Klägers in der Wohnung des Beklagten bereits im Mietvertrag vorgenommen worden waren.
Zudem hat der Kläger auch unwidersprochen vorgetragen, dass sich diese Klausel auch in den Mietverträgen zwischen dem Beklagten und zwei anderen Mietern wiederfindet, so dass der Beklagte die Klausel mehrfach verwendet. Für vorformulierte Klauseln besteht eine prima-facie Vermutung, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Diese ist von dem Beklagten nicht ausgeräumt worden.
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