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Schriftformwahrung bei notwendigen Angaben in Anlagen zum Mietvertrag

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Lagern die Parteien des Mietvertrages wesentliche Vertragsbestandteile in Anlagen aus, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet wird, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist.

Wird in einem Untermietvertrag auf den beigefügten Hauptmietvertrag Bezug genommen, so ist dem Genüge getan.

Anmerkung von AnwaltOnline:


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BGH, 18.12.2002 - Az: XII ZR 253/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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