Lagern die Parteien des Mietvertrages wesentliche Vertragsbestandteile in Anlagen aus, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet wird, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist.
Wird in einem Untermietvertrag auf den beigefügten Hauptmietvertrag Bezug genommen, so ist dem Genüge getan.
Wird in einem Untermietvertrag auf den beigefügten Hauptmietvertrag Bezug genommen, so ist dem Genüge getan.
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BGH, 18.12.2002 - Az: XII ZR 253/01
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