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Formularmäßige Überwälzung der Kosten für einen zweiten Ablesetermin unwirksam

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird für die Ablesung der Wärmemessgeräte vom Vermieter bzw. von der Ablesefirma ein Sammeltermin anberaumt und ist der Mieter zu diesem Termin verhindert, so sind die für einen zweiten Ablesetermin anfallenden Kosten vom Vermieter zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Formularmietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat: eine solche formularmäßige Vereinbarung ist unwirksam.

Im vorliegenden Fall stand der Wortlaut auf einer Benachrichtigungskarte zur Entscheidung. Dort stand geschrieben, dass ein Sondertermin durchgeführt werden könne, wenn der Mieter den Sammeltermin aus dringenden persönlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Sodann hieß es wörtlich weiter: »Die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich Ihnen bei Ausführung der Arbeit direkt in Rechnung«. Das Gericht sah in dieser Formulierung eine - unwirksame - Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Unwirksamkeit folge daraus, dass die Klausel den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGB-Gesetz) unangemessen benachteilige.

Anmerkung von AnwaltOnline: Eine Regelung zur Tragung der Kosten einer Ablesung enthält die Heizkostenverordnung. Hiernach sind Mieter verpflichtet, die Ablesung der Wärmemesseinrichtungen durch den Vermieter bzw. durch das beauftragte Wärmemessunternehmen zu dulden und die anfallenden Kosten dem Vermieter zu erstatten. 
Der Mieter verletzt diese Duldungspflicht aber erst dann, wenn er vom Ablesetermin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde und nichtsdestoweniger schuldhaft zwei Ablesetermine nicht wahrnimmt.

Einschlägig sind weiterhin die Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung. Danach müssen zwischen zwei Ableseterminen wenigstens 14 Tagen liegen. Die Ankündigung des Zweittermins muss den Hinweis enthalten, dass bei Nichteinhaltung des zweiten Termins und mangels Vereinbarung eines Ersatztermins der Verbrauch geschätzt wird.


LG München I, 22.02.2001 - Az: 12 O 7987/00

ECLI:DE:LGMUEN1:2001:0222.12O7987.00.0A

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